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   BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18   

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BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18 (https://dejure.org/2018,51149)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18 (https://dejure.org/2018,51149)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18 (https://dejure.org/2018,51149)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB; § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung erheblicher Straftaten; hangbedingte Gefährlichkeit; Wahrscheinlichkeit der Voraussetzungen; Kriterien der Erheblichkeit; empfindliche Störung des Rechtsfriedens; Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt bei Vorliegen eines Hangs eines Täters zu Anlasstaten i.R.d. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht

  • rewis.io

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Darlegung eines Hangs zu erheblichen Straftaten; nicht sicher feststellbarer Hang; Prüfung der Erheblichkeit der Straftaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt bei Vorliegen eines Hangs eines Täters zu Anlasstaten i.R.d. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 140
  • StV 2020, 16 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17

    Revisionsbegründung (Beschränkung der Revision auf Nichtanordnung der

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Zwischen Strafe und Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung besteht aufgrund der Zweispurigkeit des Sanktionensystems grundsätzlich keine Wechselwirkung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306 mwN).

    Dabei kann zur Beurteilung der Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Taten kein genereller Maßstab angelegt werden; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172).

    Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (vgl. MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern aaO, § 66 Rn. 98, 103 f.; LK/Rissing-van Saan/Peglau aaO, § 66 Rn. 149), wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "namentlich', welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie "beispielsweise' oder "vor allem' zu verstehen ist, zum Ausdruck bringt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris Rn. 10; jeweils mwN).

  • BGH, 28.11.2002 - 5 StR 334/02

    Fehlerhaft begründete Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (erhebliche

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c StGB fallen und die im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit allerdings nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2002 - 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74; LK/Rissing-van Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 148 ff.; MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 101).
  • BGH, 18.02.2010 - 3 StR 568/09

    Sicherungsverwahrung (Hang; erhebliche Straftaten); unwirksame Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Dabei kann zur Beurteilung der Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Taten kein genereller Maßstab angelegt werden; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172).
  • BGH, 24.03.2010 - 2 StR 10/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Dabei kann zur Beurteilung der Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Taten kein genereller Maßstab angelegt werden; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172).
  • BGH, 30.03.2010 - 3 StR 69/10

    Sexueller Missbrauch von Kindern (besonders schwerer Fall; Zungenkuss);

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Sie obliegt - nach sachverständiger Beratung - dem erkennenden Richter selbst (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2011 - 1 StR 645/10, NStZ-RR 2011, 204; Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, juris Rn. 5; vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203).
  • BGH, 15.02.2011 - 1 StR 645/10

    Ablehnung der Anordnung der Sicherungsverwahrung (fehlender Hang)

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Sie obliegt - nach sachverständiger Beratung - dem erkennenden Richter selbst (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2011 - 1 StR 645/10, NStZ-RR 2011, 204; Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, juris Rn. 5; vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203).
  • BGH, 02.08.2011 - 3 StR 208/11

    Sicherungsverwahrung (Doppelbestrafungsverbot; Hang; Gesamtwürdigung; Phasen

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Sie obliegt - nach sachverständiger Beratung - dem erkennenden Richter selbst (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2011 - 1 StR 645/10, NStZ-RR 2011, 204; Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, juris Rn. 5; vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203).
  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 148/13

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatgericht die Höhe der Strafe von der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung abhängig gemacht und damit Strafe und Maßregel in einen inneren, eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließenden Zusammenhang gesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, juris Rn. 2).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei mit objektiv ungefährlichen Scheinwaffen

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (vgl. MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern aaO, § 66 Rn. 98, 103 f.; LK/Rissing-van Saan/Peglau aaO, § 66 Rn. 149), wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "namentlich', welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie "beispielsweise' oder "vor allem' zu verstehen ist, zum Ausdruck bringt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris Rn. 10; jeweils mwN).
  • BGH, 19.07.2017 - 4 StR 245/17

    Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Wahrscheinlichkeit eines

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Denn anders als § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB fordert der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht die sichere Feststellung eines solchen Hanges, sondern lässt es sowohl in Bezug hierauf als auch hinsichtlich der hangbedingten Gefährlichkeit ausreichen, dass deren Vorliegen zwar nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 4 StR 245/17, BGHR StGB § 66a Abs. 1 Nr. 3 nF Voraussetzungen 1 mwN).
  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Diese Würdigung bedarf in den Fällen der § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB, bei denen symptomatische Vortaten und neuerliche Delinquenz trotz erfolgter Einwirkung des Straf- oder Maßregelvollzugs im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 StGB fehlen, besonderer Sorgfalt (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021 - 3 StR 350/20 - BeckRS 2021, 17369; BGH, Urteil vom 31.07.2019 - 2 StR 132/19 - BeckRS 2019, 26937; BGH, Urteil vom 29.11.2008 - 3 StR 300/18 - NStZ-RR 2019, 140; BGH, Beschluss vom 06.05.2014 - 3 StR 382/13 - NStZ-RR 2014, 271; BGH, Beschluss vom 30.03.2010 - 3 StR 69/10 - NStZ-RR 2010, 203).

    Dies sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1971 - 4 StR 100/71 - NJW 1971, 1322; BGH, Urteil vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17 - NStZ-RR 2018, 305; BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18 - NStZ-RR 2019, 140).

    Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potenziell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18 - NStZ-RR 2019, 140; BGH, Urteil vom 28.11.2002 - 5 StR 334/02 - NStZ-RR 2003, 73; BGH, Urteil vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17 - NStZ-RR 2018, 305).

    Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog der § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB fallen und die im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - 5 StR 334/02 - NStZ-RR 2003, 73; BGH, Urteil vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17 - NStZ-RR 2018, 305; BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18 - NStZ-RR 2019, 140).

    Ein weiterer entscheidender Maßstab ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer im Gesetzeswortlaut, wobei sich aus "namentlich" im Sinne von "beispielsweise" ergibt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist, sondern vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschlossen werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18 - NStZ-RR 2019, 140; BGH, Urteil vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17 - NStZ-RR 2018, 305; BGH, Urteil vom 18.05.1971 - 4 StR 100/71 - NJW 1971, 1322).

  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21

    Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem

    Die Staatsanwaltschaft hat das zunächst gegen den Teilfreispruch und die Rechtsfolgen insgesamt gerichtete Rechtsmittel mit ihrer Revisionsbegründungsschrift wirksam auf die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 ‒ 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 ‒ 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 ‒ 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305).

    Die Staatsanwaltschaft hat das zunächst gegen den Teilfreispruch und die Rechtsfolgen insgesamt gerichtete Rechtsmittel mit ihrer Revisionsbegründungsschrift wirksam auf die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 ‒ 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 ‒ 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 ‒ 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305).

  • BGH, 16.06.2020 - 1 StR 502/19

    Verbreitung kinderpornographischer Schriften (Begriff der kinderpornographischen

    Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich' sind, kann danach kein genereller Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 13 und vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09 Rn. 6; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 12 mwN; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 11 und vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18 Rn. 10).
  • LG Bamberg, 09.08.2019 - 64 KLs 1105 Js 2306/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftaten

    Es handelt sich um eine wertende, auf eine Vergangenheitsbetrachtung abstellende Feststellung eines Persönlichkeitsmerkmals (vgl. zusammenfassend Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 66 Rn. 47 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 09. Mai 2019 - 4 StR 511/18 - Rn. 30/31 und 33 jeweils m.w.N.; BGH, Beschluss vom 09. Januar 2019 - 5 StR 476/18 -, Rn. 5 m.w.N., juris; BGH, Urteil vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18 -, Rn. 6 m.w.N., juris = NStZ-RR 2019, 140/142; BGH, Urteil vom 13. September 2018 - 1 StR 611/17 -, Rn. 28 und 32 m.w.N., juris; BGH, Urteil vom 28. April 2015 - 1 StR 594/14 - Rn. 29 m.w.N., juris).

    Der Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB muss auf die Begehung "erheblicher Straftaten" gerichtet sein, namentlich solcher, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, was eine Prüfung und Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18 -, Rn. 10 m.w.N., juris = NStZ-RR 2019, 140-142; BGH, Urteil vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 -, Rn. 12 ff., juris; BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16 -, Rn. 13 f.; juris = StraFo 2017, 246).

  • BGH, 09.09.2021 - 3 StR 327/20

    Sicherungsverwahrung (Begriff des Hangs; eingeschliffener innerer Zustand;

    Etwas Anderes ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatgericht die Höhe der Strafe von der unterbliebenen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abhängig macht und damit Strafe und Maßregel in einen inneren, eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließenden Zusammenhang setzt (vgl. BGH, Urteile vom 6. August 2020 - 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339, 340; vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 3; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, juris Rn. 2).

    Das Vorliegen eines solchen Hangs hat das Tatgericht unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände darzulegen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 6. Mai 2021 - 3 StR 350/20, juris Rn. 20; vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 6).

    Dabei kann zur Beurteilung der Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Taten kein genereller Maßstab angelegt werden; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 10 mwN; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8 Rn. 18).

    Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c StGB fallen und die im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit allerdings nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. November 2002 - 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74).

    Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "namentlich", welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie "beispielsweise" oder "vor allem" zu verstehen ist, zum Ausdruck bringt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 10; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8 Rn. 17).

  • BGH, 06.05.2021 - 3 StR 350/20

    Abweichendes Sexualverhalten (hier: Pädophilie) schwere andere seelische Störung

    Diese Würdigung bedarf in den Fällen von § 66 Abs. 2, 3 Satz 2 StGB, bei denen Vortaten und Vorverbüßungen fehlen, besonderer Sorgfalt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, NStZ-RR 2019, 140, 141 mwN).
  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 578/18

    Staufener Missbrauchsfall

    Weder aus den Strafzumessungserwägungen noch aus den Erwägungen zur unterbliebenen Maßregelanordnung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zwischen beiden Entscheidungen einen Zusammenhang hergestellt hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen - ausnahmsweise - ausschlösse (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306 mwN; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15, NStZ 2016, 337, 338).
  • BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den erneut gestellten Antrag auf

    Weder aus den Strafzumessungserwägungen noch aus den Erwägungen zur unterbliebenen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zwischen beiden Rechtsfolgenentscheidungen einen Zusammenhang hergestellt hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305; vom 6. April 2016 - 2 StR 478/15, NStZ 2017, 650; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15).

    Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich' sind, kann daher kein genereller Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO, § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 12. Juli 1988 - 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Erheblichkeit 2).

  • BGH, 06.08.2020 - 3 StR 66/20

    Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen Straftaten; eingeschliffener innerer

    Das (wahrscheinliche) Vorliegen eines solchen Hangs hat das Tatgericht - nach sachverständiger Beratung - in eigener Verantwortung unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände wertend festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen (s. zum Ganzen BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, NStZ-RR 2019, 140, 141; vom 31. Juli 2019 - 2 StR 132/19, juris Rn. 13, jeweils mwN).
  • LG Würzburg, 29.03.2023 - 1 Ks 801 Js 8306/22

    Angeklagte, Hauptverhandlung, Erkrankung, Arbeitgeber, Freiheitsstrafe, Wohnung,

    Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 4 StR 108/20; BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18).

    Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 S. Nr. 1 StGB fallen und die im konkreten Fall mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären (BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18).

  • BGH, 04.12.2019 - 1 StR 470/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen Straftaten: erforderliche

  • LG Trier, 28.09.2021 - 8032 Js 2169/21
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